Was sagt die Gesetzgebung zur Rohstoffnutzung?

Die erste bundeseinheitliche Regelung zur Abfallbewirtschaftung in Deutschland wurde 1972 unter den Namen „Abfallbeseitigungsgesetz“ erlassen. Das Abfallbeseitigungsgesetz befasste sich, wie die Bezeichung eindeutig ausdrückt, mit Regelungen zur ordnungsgemäßen Beseitigung. An eine nachhaltige Rohstoffnutzung oder eine Kreislaufwirtschaft wurde noch nicht gedacht.

In den letzten 50 Jahren wurde die Abfallgesetzgebung kontinuierlich angepasst und ausgeweitet. Die grundlegenden Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung stellt heute in Deutschland das "Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen", kurz das Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG) dar, welches zur Umsetzung von europäischen Vorgaben aus der Abfallrahmenrichtlinie dient. Es hat zum Ziel, die endlichen natürlichen Ressourcen zu schonen und den Schutz von Mensch und Umwelt sicherzustellen (KrWG §1). Das Kernelement des Gesetzes bildet in §6 die fünfstufige Abfallhierarchie, welche in Abbildung 1 dargestellt ist. Es ist eine konkrete Rangfolge von Maßnahmen, die Abfallerzeuger und -besitzer einhalten sollen.

Oberstes Gebot ist nach der Abfallhierarchie die Vermeidung von Abfällen, so dass diese gar nicht erst entstehen (KrWG §6 (1)). Das kann durch ein bewusstes Konsumverhalten, eine direkte Wiederverwendung oder langlebige Produkte erreicht werden. So wird Kleidung nicht zu Abfall sondern von jemand anderem wieder verwendet werden, wenn sie an andere Personen weitergegeben wird, u.a. auch über die Container zur Kleidersammlung. Wenn wir dann aber einen kaputten Toaster zum Elektroschrott gebracht haben, ist es erst einmal Abfall. In einigen Fällen wird jedoch geprüft, ob dieses Gerät wieder repariert werden. Sollte das der Fall sein, dann handelt es sich schon um die zweite Stufe der Abfallhierarchie: der Vorbereitung zur Wiederverwertung. In der dritten Stufe wird dann die ursprüngliche Funktionalität nicht mehr erhalten. Beim Recycling wird der Abfall aufbereitet. Es können Rohstoffe wie beispielsweise Metalle wieder gewonnen werden oder es können aus dem Glas im Glascontainer neue Flaschen produziert werden.

Bei der letzten Stufe einer "sonstigen Verwertung" von Abfällen, der vierten Stufe der Hierarchie, ist die energetische Verwertung oder auch die Verfüllung u.a. zur Rekultierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgeschaltung möglich.

Wenn es dann wirklich keine Möglichkeit mehr gibt, den Abfall für einen Zweck zu nutzen, dann wird er beseitigt, zumeist in einer Deponie. Wenn gefährliche Stoffe enthalten sind, müssen besondere Maßnahmen der Sicherung ergriffen werden.

Abbildung 1: Fünfstufige Abfallhierarchie

Das KrWG wird durch Landesrecht - in Sachsen durch das "Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz" - untersetzt sowie durch viele Detailregelungen zum Umgang mit Abfällen oder konkret für spezifische Abfallarten ergänzt.

Was ist eigentlich Abfall?

Nach   KrWG §3 Abs. 1 sind das "alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss".

Weitere Informationen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt eine Onlineportal zur Verfügung wo, unter anderem, alle Paragraphen des KrWG eingesehen werden können.
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/index.html
Alle Gesetze können online gelesen werden:

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ( KrWG): https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/

Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18058-Saechsisches-Kreislaufwirtschafts-und-Bodenschutzgesetz

Letzte Änderung
28.06.2023